
Rechtliche Grundlagen
Es gibt keinen konkreten Artikel über das Sozialleben oder die sozialen Beziehungen von Menschen mit Behinderungen. Dennoch wird das Thema soziale Beziehungen in folgenden Artikeln thematisiert: (Klick einfach auf die Pfeile)
Artikel 23 UN-BRK: Achtung der Wohnung und der Familie
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass
a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird; […]
UN-Behindertenrechtskonvention
→ Schutz der Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft
Artikel 3 UN-BRK: Allgemeine Grundsätze
Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: […]
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Einbeziehung in die Gesellschaft; […]
Die UN-Behindertenrechtskonvention
Artikel 26 UN-BRK: Habilitation und Rehabilitation
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme […]
b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten. […]
Die UN-Behindertenrechtskonvention
→ Daraus leitet sich die Förderung der Begegnung und des Umgangs mit anderen Menschen und die Pflege von Freundschaften als ein legitimes Ziel der Eingliederungshilfe ab.

Das Recht auf „soziale Teilhabe“ von Menschen mit Behinderung ist also gesetzlich verankert. Doch wie sieht die Realität aus? Als Nächstes wollen wir euch einige Daten und Fakten hierzu präsentieren.
Quelle: UN-BRK
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